Impressum
Service Mira Gebäudereinigung
Postfach: 150302 282093 Bremen Telefon: 0176 577 090 30 |
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E-Mail: | Info@service.mira.de |
Internet: | www.service-mira.de |
Geschäftsführer: | Fadi Mira |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: | 91 086 431 257 |
Bankverbindung: | Bremen AG Sparkasse Kto.-Nr. BLZIBAN: DE25 2905 0101 0082 0291 90 BIC: SBREDE22xx |
Vertagvereinbarung:
der Gebäudereiniger schließt einen Vertrag mit einem Auftraggeber ab, um ihre Räume reinigen zu lassen. Dieser Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, und es sollten alle relevanten Punkte darin geklärt werden. So ist beispielsweise genau zu klären, welche Räumlichkeiten gereinigt werden sollen und was die Reinigung umfassen soll. Es kann beispielsweise nur eine Gebäudeinnenreinigung als Unterhaltsreinigung erfolgen oder aber die Reinigungsfirma kümmert sich auch um die Fensterreinigung, um Sonderreinigungen . Zusätzlich wird in dem Gebäudereinigungsvertrag festgelegt, in welchen Intervallen die Reinigung stattfinde
Qualitätssicherung und Haftung
In dem Gebäudereinigungsvertrag muss ebenfalls geregelt werden, wie das Reinigungspersonaleinzuweisen ist. Das Reinigungspersonal muss außerdem vom Auftragnehmer darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Unterlagen eingesehen, keine Schränke und Schubladen geöffnet werden und keine Kommunikationsmittel benutzt werden dürfen. Für alle Informationen, die dem Reinigungspersonal in Ausübung seiner Tätigkeit hinsichtlich des Unternehmens bekannt werden, muss Stillschweigen bewahrt werden. Dies zu gewährleisten und das Personal entsprechend anzuweisen, obliegt dem Auftragnehmer.
Zum Zweck der Qualitätssicherung muss der Auftragnehmer regelmäßige Sichtkontrollenvornehmen und andere geeignete Mittel einsetzen.
Der Auftragnehmer haftet außerdem für Schäden, die er oder seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber sollte sich vergewissern,, die ihm die Haftung für Schäden bis zu einer bestimmten Höhe ermöglicht.
Sie können den Reinigungsvertrag ganz einfach auf unserer Seite sehen. Er lässt sich anhand der Platzhalter und Ergänzungshinweise schnell und unkompliziert an die Bedürfnisse des konkreten Vertragsverhältnisses anpassen.
Reinigungsvertrag
Zwischen [•] – nachfolgend Auftraggeber – (AG)
Straße:
Ort:
und
der Firma [•] – nachfolgend Auftragnehmer – (AN)
Straße:
Ort:
wird der nachstehende Gebäudereinigungsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Auf der Grundlage des Angebotes vom [•] Angebots.-Nr. [•] wird dem Auftragnehmer die Unterhaltsreinigung für nachfolgende/s Wohn/Geschäftsgebäude erteilt:
Straße: [•]
Hausnummer: [•]
Ort: [•]
Postleitzahl: [•]
Sowie
Straße: [•]
Hausnummer: [•]
Ort: [•]
Postleitzahl: [•]
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer zum [•]
1. die Gebäudeinnenreinigung als Unterhaltsreinigung
2. die Fensterreinigung gemäß dem Angebot vom [•]
3. die Gebäude-Innenreinigung als Sonderreinigung, z.B. Grundreinigungsarbeiten, etc.
4. die Lieferung von sanitären Verbrauchsartikeln, z.B. Toilettenpapier, Seife, Einmalhandtücher etc.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers (AN)
Die Gebäude-Innenreinigung umfasst die Reinigung und Pflege von Decken und Wänden, nichttextiler und textiler Fußbodenbeläge, sanitärer und haustechnischer Anlagen sowie Gegenständen der Raumausstattung und Raumeinrichtung.
Für die vertraglich durchzuführende Reinigung des Gebäudes gliedert sich die Gebäude-Innenreinigung in
1. Unterhaltsreinigung in den Zeitabständen entsprechend dem Angebot vom [•]
2. Sonderreinigung mit gesonderter Beauftragung/Vergütung bei Durchzuführenden
- Grund-/Intensivreinigungen
- Fleckendetachur bei textilen Fußbodenbelägen
- Zwischenreinigungen
- sonstigen außerordentlichen Leistungen.
Grundlage für den Umfang der Leistungsbeschreibung für die Reinigungsarten ist die im Angebot aufgeführte Beschreibung zur Ausführung.
§ 3 Reinigungspersonal
Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige Kontrollpersoneneinzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen.
Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen. Beanstandungen und Folgen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung gehen zu Lasten des AN.
Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Gebäudes beauftragt sind, dürfen das Gebäude nicht betreten. In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden, darf keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen uns ähnliches ist nicht erlaubt. Die unbefugte Benutzung von Telekommunikations- oder Kopiergeräten des AG ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass die betreffende Reinigungskraft nicht mehr in seinem Einflussbereich eingesetzt wird.
Die Reinigungskräfte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung
des Arbeitsvertrages weiter. Der AG hat das Recht, die Verpflichtung der Arbeitskräfte des AN nach dem Verpflichtungsgesetz selbst durchzuführen. Der AN hat dem AG auf Verlangen eine Liste des im Gebäude eingesetzten
Reinigungspersonals zu übergeben.
Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, benennt der AN eine/einen verantwortliche/-n Objektbeauftragte/-n, die/der mit dem AG oder dessen Beauftragten eng zusammenarbeitet. Die/der Objektbeauftragte (oder
deren/dessen Vertreter/-in) hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen Beauftragten, die sich auf vertragsgemäße Reinigung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben angemessen unterstützen.
§ 4 Qualitätssicherung
Die vollständige Erfüllung des Leistungsverzeichnisses wird durch ständige Eigenkontrolle des AN erbracht
1. durch regelmäßige Sichtkontrollen des Reinigungsergebnisses.
2. durch Detailprüfungen mittels Prüflisten, die auf dem abgegebenen Angebot basieren und vom AN zu erstellen sind.
3. durch Nutzerbefragungen.
4. Berechtigte Reklamationen, die vom AG festgestellt werden und dem AN in geeigneter Form übermittelt werden, müssen innerhalb von 3 Werktagen beseitigt werden und die ordnungsgemäße Beseitigung vom AG schriftlich bestätigt werden.
Der AG hat das Recht an den Detailprüfungen der Eigenkontrolle des AN teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Prüflisten zu gewähren.
§ 5 Betriebsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen) und Arbeitsstoffe
(Reinigungsmittel)
Die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel und Behandlungsmittel müssen zur
Erfüllung der im Angebot beschriebenen Leistungen und im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sein und fachkundig angewandt werden.
Die von den Reinigungskräften eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicherheitsgesetztes und den VDE-Vorschriften entsprechen.
§ 6 Lieferung des Auftraggebers
Der AG liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie elektrische Energie für Licht und den Betrieb von elektrischen Geräten und Maschinen für die Durchführung der Reinigungsarbeiten. Der AG stellt je nach Größe des zu reinigen Objektes, Umkleideräume, sanitäre Anlagen für das Personal und verschließbare Abstellräume für Maschinen, Geräte und Material des AN unentgeltlich zur Verfügung. Die vom AG zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind vom AN sorgfältig zu behandeln und zu säubern.
§ 7 Haftung
Der AN haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden.
Der AN schließt eine mit folgender Deckungssumme ab:
150 Euro für Personen- und Sachschäden
150 Euro für Vermögensschäden
100 Euro für Schlüsselverlust
Die ausreichende Versicherung ist dem AG nachzuweisen.
§ 8 Lieferpflicht
Bestehen für die wiederkehrend zu erbringende Leistungen im Rahmen dieses Dauervertrages feste Termine, so gelten diese als abgenommen, wenn nicht binnen 3 Tagen nach Arbeitsausführung eine schriftliche Mängelrüge des AG beim AN eingeht.
Das gleiche gilt, wenn der AG die Leistung in Gebrauch nimmt. Nach der Abnahme festgestellter Mängel sind dem Projektleiter binnen 3 Tagen durch den AG schriftlich anzuzeigen. Der AN ist im Falle einer begründeten Mängelrüge zur Nachbesserung berechtigt. Sofern diese nicht zum Erfolg führt, kann der AG eine anteilige Herabsetzung der Vergütung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mängel aus dem Risikobereich des AG stammt. Wird dem AN die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht, oder werden vom AG behauptete Mängel ohne schriftliche Zustimmung des AN – selbst oder durch Dritte- Behoben, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung des AN fehlgeschlagen ist.
Die Lieferpflicht des AN setzt voraus, dass der AG seinerseits die von ihm eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere finanzielle Art, erfüllt bzw. erfüllt hat. Verletzt er sie, so wird der AN von seiner Lieferpflicht befreit und ist berechtigt sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, zu verlangen und von noch nicht abgewickelten Aufträgen zurückzutreten.
§ 9 Vergütung
Zu den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von [•] hinzuzurechnen. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang fällig.
Im Reinigungspreis sind Ausfalltage wie der 24.12, 31.12. sowie Brückentage (Werktage zwischen Feiertagen und Samstagen) bereits berücksichtigt, so dass eine separate Gutschrift bei nicht Ausführung der Reinigung an diesen Tagen entfällt.
Eine Gutschrift entfällt ebenfalls, wenn der Reinigungstag auf einen Feiertag fällt.
Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen tariflichen Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen gemäß quittierter Tageslohnzettel zuzüglich Lohn- Material- Maschinenkostenzuschlag und sonstigen Nebenkosten abgerechnet. Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf besonderer Anordnung des AG ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom AG verlangt werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültigen Zuschläge in voller Höhe auf die gesamte Vergütung in Ansatz gebracht.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
Die Reinigungsarbeiten werden für den Zeitraum von [•] Wochen / Monaten zur Probe ausgeführt. In dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von vier Wochen beidseitig gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf drei Monate zum Ende jedes Vertragsjahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Das Vertragsjahr bestimmt sich aus dem Zeitraum von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag des Vertragsschlusses.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtliche möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nachkommendes Restlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner ist [•].
Ort, Datum [•]
Auftraggeber [•]
Auftragnehmer[•]